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Verkehrszeichen "Seitenstreifen nicht befahrbar" – VZ 1007-60
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Das Verkehrszeichen 1007-60 weist darauf hin, dass der Seitenstreifen nicht befahrbar ist. Es wird als Zusatzzeichen eingesetzt, um Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen, dass der Seitenstreifen weder zum Ausweichen noch als Fahrstreifen genutzt werden darf.
- Material: Aluminium
- Folientyp: RA1, RA2 oder RA3
- Größe: 315 x 420, 450 x 600 oder 562 x 750 mm
- Bauart: Flachform, Alform oder Rundform
- Laminat: Standard
- Verkehrszeichen-Nr.: 1007-60
- Verkehrszeichen-Typ: Zusatzzeichen
- nach StVO §41 Absatz 2
