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Verkehrszeichen "Seitenstreifen nicht befahrbar" – VZ 1007-60

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Das Verkehrszeichen 1007-60 weist darauf hin, dass der Seitenstreifen nicht befahrbar ist. Es wird als Zusatzzeichen eingesetzt, um Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen, dass der Seitenstreifen weder zum Ausweichen noch als Fahrstreifen genutzt werden darf.

  • Material: Aluminium
  • Folientyp: RA1, RA2 oder RA3
  • Größe: 315 x 420, 450 x 600 oder 562 x 750 mm
  • Bauart: Flachform, Alform oder Rundform
  • Laminat: Standard
  • Verkehrszeichen-Nr.: 1007-60
  • Verkehrszeichen-Typ: Zusatzzeichen
  • nach StVO §41 Absatz 2
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